Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BbgBITV
Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz
Vom 24. Mai 2004
Auf Grund des § 9 Satz 2 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 20. März 2003 (GVBl. I S. 42) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für:
- Internetauftritte und -angebote,
- öffentlich zugängliche Intranetauftritte und -angebote und
- mittels Informationstechnik realisierte öffentlich zugängliche graphische Programmoberflächen
der in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Landesbehörden
einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 2 Persönlicher Geltungsbereich
Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik (§ 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.
§ 3 Anzuwendende Standards
Die Angebote der Informationstechnik (§ 1) sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung so zu gestalten:
- alle Angebote müssen die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen,
- alle Angebote sollen die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen und
- alle Angebote können die unter Priorität III aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen.
§ 4 Umsetzungsfristen für die Standards
(1) Die in § 1 dieser Verordnung genannten Angebote, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst werden, sind gemäß § 3 dieser Verordnung zu erstellen. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage zu dieser Verordnung erfüllen. Spätestens bis zum 31. Dezember 2005 müssen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage dieser Verordnung erfüllen.
(2) Angebote, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Internet oder Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, sind bis zum 31. Dezember 2004 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten, wenn diese Angebote sich speziell an behinderte Menschen im Sinne des § 3 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes
richten.
(3) Soweit nicht Absatz 2 gilt, sind die Angebote, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, bis zum 31. Dezember 2005 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Laden Sie die Verordnung mit ihren Anlagen als PDF-Dokument herunter:
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